Liefer- und Zahlungsbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Lieferung

Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, in 1L Flaschen in Steigen (Kunststoffkasten) mit 12 Flaschen / 6 Flaschen, in Einwegkartons mit 6 Flaschen. 0,75 L Flaschen in Steigen (Kunststoffkasten) mit 12 Flaschen in Einwegkartons in 6 Flaschen.
Bei Lieferung mit Fahrzeugen der Genossenschaft werden die in der Preisliste angegebenen Frachtsätze berechnet.

Der Versand unserer Artikel ist nur an Lieferadressen innerhalb Deutschlands möglich. Die Lieferung erfolgt innerhalb 3 bis max.10 Werktage. 
Ein Auslandsversand kann nur nach vorheriger Absprache und zu gesonderten Konditionen durchgeführt werden.

 

2. Weinversand

per Post:
6er Karton: Versandpauschale: 8,50 € zzgl. MwSt. (Brutto: 10,12 €)
12er Karton: Versandpauschale: 10,00 € zzgl. MwSt. (Brutto: 11,90 €)

ab 42 Flaschen (0,75L oder 1,0L): frei Haus - per Spedition auf Einweg,- oder Europaletten
(ausgenommen Inselzustellung)

Der Versand unserer Artikel ist nur an Lieferadressen innerhalb Deutschlands möglich. Die Lieferung erfolgt innerhalb 3 bis max. 10 Werktage
Ein Auslandsversand kann nur nach vorheriger Absprache und zu gesonderten Konditionen durchgeführt werden.

 

3. Leergut

Berechnung und Rückgabe: Leergut wird zum Preis von 0,05 Euro / Literflasche, von 1,50 Euro / 12er Kunststoffkasten oder 2,70 Euro / 6er Kunststoffkasten (zzgl. MwSt.) berechnet und bei Rückgabe vergütet. Dies gilt nur bis zu der von der Genossenschaft gelieferten Menge und nicht für stark verschmutze bzw. nicht zu Weinabfüllung wiederverwendungsfähige Flaschen, wie z.B. Leichtglasflaschen.

 

4. Zahlung

Bestellungen aus dem Internet können mit folgenden Zahlarten beglichen werden: 

Für Neukunden:
- per paypal
- per Vorauskasse

Besteht bereits ein Kundenverhältnis können zusätzlich foglende Zahlarten gewählt werden:
- Zahlung per Bankeinzug (Lastschrift)
- Zahlung auf Rechnung
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen, sofern nicht anders vereinbart.

Unsere Bankverbindung:

Volksbank Main-Tauber
IBAN: DE23 6739 0000 0084 0802 09
BIC:   GENODE61WTH

Wird der fällige Kaufpreis nach Abmahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Käufer vom Tag des Eingangs der Mahnung an Verzugszinsen von 2% über den jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu zahlen.
Bargeldlose Zahlungen sind auf eines der angegebenen Bankkonten zu leisten. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Bezahlung bei Übergabe verlangen.
Die Abgabe gemäß §16 Abs. 1 Nr. 2 WWG ist vom Lieferanten anstelle der gesetzlichen Abgabeschuldner entrichtet.

 

5. Hinweis zum Jugendschutz

Gemäß dem Jugendschutzgesetz geben wir keinen Wein an Jugendliche unter 16 Jahren ab. Branntweine werden nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben. Der Käufer bestätigt mit Abgabe der Bestellung, dass er das erforderliche Lebensalter nach dem Jugendschutzgesetz aufweist.Bei Bestellungen von Produkten mit mehr als 16,5% Alkohol 
findet beim Postversand eine Altersabfrage über den von uns beauftragten Paketdienstleister statt.

 

6. Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Weingärtner Markelsheim e. G.
Scheuerntorstraße 19
97980 Bad Mergentheim - Markelsheim
Telefon: +49 7931 90600; Telefax: +49 7931 906030
Internet: www.markelsheimer-wein.de; E-Mail:
info@markelsheimer-wein.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, per Telefon,   Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das auf unserer Internetseite www.wzg-weine.de hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausführung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigere Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung.

Wiederrufsformular

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher) sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, z. B. bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs -, die nachstehenden Bedingungen maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekantgabe der Änderung an die Genossenschaft absenden.

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Genossenschaft festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.

2.2 Wenn Verträge mit Unternehmen vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

 

3. Lieferung

3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.

3.2 Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

3.3 Erfolgt die Zustellung mit dem hauseigenen LKW kann eine Lieferung innerhalb von 5 Werktagen zugesichert werden, sofern nicht anders vereinbart. Lieferungen durch unsere Paket- oder Speditionsdienstleister erfolgen innerhalb 3 bis max. 10 Werktage.

3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegungen, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Hitze, Hagel, Frost oder Frostgefahr) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- oder Betriebsstoffe getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichterfüllung unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts des Gegenleistung des Unternehmens unverzüglich erstatten.

3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dieses gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern Käufer eine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als Warenmuster. Die Lieferung erfolgt, so lange der Vorrat reicht. 

3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.

3.9 Bei Lieferung von Trauben, Maische, Most oder Fasswein gilt:

Der Käufer verpflichtet sich, Fasswein spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen und den Abnahmetermin mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, Trauben, Maische oder Most sofort nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen.

Mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Käufers. Der Verkauf von Fasswein, Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“. Die Füllkosten sowie die Kosten des Aufladens trägt der Käufer.

Die in der Auftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich nicht auf das Gebinde (Halbstück, Stück, Fuder, Tank usw.), sondern auf die bei Abnahme sich ergebende Literzahl.

 

4. Verpackung

Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

 

5. Mängelrügen vom Unternehmer

5.1 Rügen wegen offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmen außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.

5.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmen §377 HGB.

 

6. Kontrolle der Abrechnung

Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf Ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

 

7. Zahlung

7.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.

7.2 Bei Lieferungen von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des Weines oder Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages ohne Abzüge, porto- und spesenfrei zu entrichten, sofern bei Mostkäufen keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden (z. B. Zahlungen an Martini)

7.3 Zahlungen durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.

7.4 Bei Zahlungen durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.

7.5 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen der Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.6 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

 

8. Leistungsstörungen

8.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der  endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstanden Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

8.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5%-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 8%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.

8.3 Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

8.4 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung der Forderung verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,  insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertag zurückzutreten.

9.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Verschnitts  oder der Mischung oder Verpackung entspricht.

9.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.4 Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware – auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware – nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

9.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil  der Genossenschaft an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen, nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.

9.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 10%, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

9.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.

 

10. Haftung

10.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

10.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere  in Fällen

  • der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
  • der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

10.3 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

10.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.

10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11. Erfüllungsort, anwendbares Recht

11.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet.

11.2 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

 

12. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Genossenschaft mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach Ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, aus wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.

 

13. Online Streitbeteiligung 

Die EU-Kommission hat unter dem folgenden Link eine Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereitgestellt: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

14. Streitbeteiligungsverfahren

Die Weingärtner Markelsheim eG ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Bedingungen und AGB als PDF-Dokument